Satzung

Die Satzung des BRW-Eltville ist hier für alle Mitglieder und Interessenten einsehbar.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bund Rheingauer Weinbaufachschulabsolventen Eltville (BRW Eltville).
2. Er ist Mitglied des Landesverbandes Hessen landwirtschaftlicher Fachschulabsolventen e.V. – Organisation für Fortbildung in der Landwirtschaft.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Eltville.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden (VR 5826) eingetragen und nach §§ 51 ff AO als gemeinnütziger Verein vom Finanzamt Rheingau-Taunus anerkannt.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der BRW Eltville verfolgt ausschließlich ideele, gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2. Seine Aufgabe ist die Förderung der beruflichen und kulturellen Bildungsarbeit für Winzer/-innen und Absolventen weinbaulicher Fachschulen.
3. Diese Aufgaben sollen erreicht werden durch die
– Organisation und Durchführung von Seminaren, Lehrgängen und Lehrfahrten zu weinbaulichen Fachthemen
– Organisation von Diskussionen und Erarbeitung von Stellungnahmen zu Fortbildungsfragen im Weinbau
– Unterstützung aller Bemühungen um die Verbesserung der weinbaulichen Berufsausbildung
– Zusammenarbeit mit Organisationen, die sich um die Förderung des Weinbaus und die Wahrung ihrer berechtigten Interessen bemühen
– Vertretung der Interessen des Vereins beim Landesverband landwirtschaftlicher Fachschulabsolventen

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit Mehrheitsbeschluss.
2. Mitglieder können Personen werden, die an der Arbeit des Vereines interessiert sind. Dazu gehören insbesondere Absolventen weinbaulicher Fachschulen.
3. Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich um die Förderung des Vereines verdient gemacht haben. Ferner alle Mitglieder, die 50 Jahre Mitglied im Verein und somit auch beitragsfrei sind.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
– Das freiwillige Austreten von Mitgliedern kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer mindestens 3-monatigen Kündigungsfrist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins erklärt werden.
– Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied der Satzung und den Interessen des Vereins wiederholt und erheblich zuwiderhandelt oder mehr als 1 Jahr mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verein in Rückstand bleibt.
– Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist endgültig.
– Durch den Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Rechte am Vereinsvermögen. Das ausgeschlossene Mitglied bleibt zur Zahlung der fälligen Beiträge verpflichtet.
5. Es werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht:
1. Rat und Unterstützung des Vereins jederzeit in Anspruch zu nehmen
2. Sich an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen

 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
– dem/der Vorsitzenden
– dem/der Stellvertreter/-in
– dem/der Geschäftsführer/-in
– und bis zu 7 weiteren Beisitzern (Beisitzerinnen)
2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen eine anerkannte weinbauliche Ausbildung nachweisen oder in einem Weinbaubetrieb tätig sein.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder/-innen erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Wahlvorschläge erfolgen durch Zuruf. Sobald ein Mitglied die geheime Wahl beantragt, muss geheim gewählt werden. Die Wahlperiode dauert 3 Jahre. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter nach Ablauf der Wahlperiode bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter.
4. Eine Wiederwahl ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zulässig.
5. Der/die Vorsitzende, sein(e) Vertreter/-in oder der/die Geschäftsführer/-in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeweils 2 vertreten den Verein gemeinsam.
6. Der Vorstand entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Abstimmungen erfolgen geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.
7. Der Vorstand bestellt den/die Geschäftsführer/-in mit den Zusatzaufgaben der Kassenführung und Schriftführung.
8. Der/die vom Vorstand bestellte Geschäftsführer/-in wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand regelt die Geschäftsführung.
2. Die Einladungen zu den Vorstandsitzungen erfolgen schriftlich durch den/die Vorsitzende/-n, im Verhinderungsfall durch den/die Stellvertreter/-in, unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 1 Woche vor dem festgesetzten Termin.
3. Über die Verhandlungen sind Niederschriften anzufertigen.
4. Der Vorstand ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung eingeladen wurde.
5. Jedes Jahr ist der Mitgliederversammlung der Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten. Die Überprüfung der Rechnungsführung hat durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vorjahres gewählte Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, zu erfolgen.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan; sie entscheidet insbesondere über grundsätzliche Fragen.
1.1 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
1.2 Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Auflösung des Vereins bedarf einer einfachen Mehrheit der Vereinsmitglieder.
1.3 Abstimmungen erfolgen geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
2.1 Die Wahl des/der 1. Vorsitzende/-n und des/der Stellvertreters/-in
2.2 Die Wahl des weiteren Vorstandes
2.3 Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
2.4 Die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
2.5 Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
2.6 Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
2.7 Die Vorschläge über die Durchführung der Veranstaltungen im Jahr
2.8 Die Beschlussfassung über die Ausgabenerstattung an die Vorstandsmitglieder
2.9 Die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Verleihung von silbernen und goldenen Abzeichen an die Mitglieder des Vorstandes (die Verleihung des goldenen Abzeichens bedarf im übrigen der Zustimmung des Vorstandes des Bundesverbandes)
2.10 Die Beschlussfassung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes
2.11 Die Beschlussfassung über die Wahl der Rechnungsprüfer
2.12 Die Beschlussfassung über Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes
3. Die Mitgliederversammlung ist einzuladen:
Mindestens einmal im Jahr zur Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und zum Erfahrungsaustausch
Wenn die Einberufung im Interesse des Vereins erforderlich ist.
Wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragt.
4. Die Einladung erfolgt durch den/die Vorsitzende/-n des Vereins (im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter/-in). Sie hat mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist in dem Fall beschlussfähig, wenn wie vorstehend dazu eingeladen wurde. Der/die Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter/-in leiten die Versammlung.
5. Über die Verhandlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Geschäftsführer/-in zu unterzeichnen sind.

 

§ 9 Ausgabenerstattung

1. Der Vorstand und die Mitglieder der Mitgliederversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ausgenommen hiervon sind der/die Geschäftsführer/-in einschließlich der Kassenführung.
2. Den Vorstandsmitgliedern werden die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehenden Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder und sonstige Barauslagen erstattet. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem Hess. Reisekostengesetz (HRKG).
3. Die notwendigen Versicherungsbeiträge werden vom Verein bezahlt.

 

§ 10 Bekanntmachungen des Vereins

1. Der Verein bedient sich für Bekanntmachungen der lokalen Presse
2. Die Mitglieder werden von den laufenden Veranstaltungen durch Rundschreiben in Kenntnis gesetzt.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem gemeinnützigen „Landesverband Hessen landwirtschaftlicher Fachschulabsolventen e.V.“ in Friedrichsdorf zu und soll zur Förderung der landwirtschaftlichen Berufsbildung verwendet werden.

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom In beschlossen und tritt mit der Eintragung in Kraft.